81/07/0088•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0088
81/07/0088Supremo Tribunal Administrativo29 de mai. de 1984
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.
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