81/07/0057•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0057
81/07/0057Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 1981
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wird eingestellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 3.091,-- (zusammen S 6.182,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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