81/07/0046•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0046
81/07/0046Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1981
Zu 1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die österreichischen Bundesforste haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zu 2) Der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.992,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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