81/07/0040•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0040
81/07/0040Supremo Tribunal Administrativo30 de jun. de 1981
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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