81/05/0128•Verwaltungsgerichtshof 81/05/0128
81/05/0128Supremo Tribunal Administrativo22 de dez. de 1981
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Einräumung von Leitungsrechten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den Ausspruch der Entschädigung richtet, zurückzuweisen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.