81/05/0126•Verwaltungsgerichtshof 81/05/0126
81/05/0126Supremo Tribunal Administrativo9 de mar. de 1982
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei HB und der zweitmitbeteiligten Partei IB Aufwendungen in der Höhe von je S 2.886,67 sowie der drittmitbeteiligten Partei Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2,686,66 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erst-, der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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