81/05/0058•Verwaltungsgerichtshof 81/05/0058
81/05/0058Supremo Tribunal Administrativo13 de out. de 1981
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren dieser mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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