81/04/0056•Verwaltungsgerichtshof 81/04/0056
81/04/0056Supremo Tribunal Administrativo22 de jan. de 1982
Der Punkt 11 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird, soweit mit ihm vorgeschrieben wurde, daß das Kellergeschoß für den Kundenverkehr nicht verwendet werden darf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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