81/03/0213•Verwaltungsgerichtshof 81/03/0213
81/03/0213Supremo Tribunal Administrativo31 de mar. de 1982
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er nicht die Vorschreibung von Kommissionsgebühren zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrgehren wird abgewiesen.
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