81/03/0153•Verwaltungsgerichtshof 81/03/0153
81/03/0153Supremo Tribunal Administrativo2 de jun. de 1982
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S2.200,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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