81/03/0057•Verwaltungsgerichtshof 81/03/0057
81/03/0057Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1982
Ermessen VwRallg8 Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Strafausspruches einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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