81/02/0310•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0310
81/02/0310Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1982
Entmündigung Beistand Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht
Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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