81/02/0262•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0262
81/02/0262Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1983
Verbesserungsauftrag Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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