3865/80•Verwaltungsgerichtshof 3865/80
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Vorschreibung von Grundsteuer für die Jahre 1977, 1978 und 1979 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.395,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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