3722/80•Verwaltungsgerichtshof 3722/80
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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