3640/80•Verwaltungsgerichtshof 3640/80
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid mit 1 bezeichneten Schuld- und Strafausspruches einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren (an Stempelgebühren) wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.