2976/80•Verwaltungsgerichtshof 2976/80
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmann vom 26. September 1979, Zl. MDR-L 2/79, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1965 teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Vollstreckbarkeit des den Beschwerdeführer betreffenden Rückstandsausweises der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 12. August 1960 hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Jahre 1955 bis einschließlich 1964 in der Höhe von jeweils S 400,-- (Anteil an der Gesamtsumme laut Rückstandsausweis: S 4.000,--) im Jahre 1970 nicht mehr gegeben war.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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