2885/80•Verwaltungsgerichtshof 2885/80
2885/80Supremo Tribunal Administrativo10 de mar. de 1981
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt zurückzuweisen.
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