2814/80•Verwaltungsgerichtshof 2814/80
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 18.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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