2803/80•Verwaltungsgerichtshof 2803/80
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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