2613/80•Verwaltungsgerichtshof 2613/80
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Schuldsprüche Punkt 1 - 3 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Umfang des Schuldspruches Punkt 4 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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