2589/80•Verwaltungsgerichtshof 2589/80
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Februar 1980, Zl. IIIb 1-1014 R/16, als unzulässig richtet, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
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