1596/80•Verwaltungsgerichtshof 1596/80
1. Die Beschwerde wird ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen.
2. Die Anträge, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976, Zl. Wa 926/4-1976/Spi, abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären und die Wiederaufnahme des durch diesen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, werden zurückgewiesen.
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