1339/80•Verwaltungsgerichtshof 1339/80
1339/80Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1980
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Punkt A 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Punkt A 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 450,-- (zusammen S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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