1255/80•Verwaltungsgerichtshof 1255/80
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz vom 10. Februar 1976, GZ. 3 M 227/691- 1976, abgeändert wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Land Steiermark hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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