1158/80•Verwaltungsgerichtshof 1158/80
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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