1114/80•Verwaltungsgerichtshof 1114/80
1114/80Supremo Tribunal Administrativo26 de nov. de 1980
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren telegraphische Berufung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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