1055/80•Verwaltungsgerichtshof 1055/80
Der angefochtene Bescheid wird im 1. Spruchabsatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das weitere Aufwandersatzbegehren wird abgewiesen.
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