0651/80•Verwaltungsgerichtshof 0651/80
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.172,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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