0571/80•Verwaltungsgerichtshof 0571/80
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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