0274/80•Verwaltungsgerichtshof 0274/80
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 997,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Steiermärkischen Landesregierung auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
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