0180/80•Verwaltungsgerichtshof 0180/80
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also soweit jener in seinem Spruchabschnitt I die Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers und in seinen Spruchabschnitt III die Feststellung der Vorteilsfläche des dem Beschwerdeführer gehörigen Waldgrundstückes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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