Verwaltungsgerichtshof 0022/80

0022/80Supremo Tribunal Administrativo9 de set. de 1980

Abrir fonte

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Texto completo

Verwaltungsgerichtshof 0022/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1980

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.111,--, die erstbeschwerdeführende Partei an die erstmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.414,-

  • und die zweitbeschwerdeführende Partei an die zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.