3374/79•Verwaltungsgerichtshof 3374/79
Der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird, soweit darin die Berufung gegen die Abänderung des Spruchpunktes E/2 des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (Mitübertragung bücherlicher Lasten) als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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