3359/79•Verwaltungsgerichtshof 3359/79
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, eine Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird teils abgewiesen, teils zurückgewiesen.
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