3166/79•Verwaltungsgerichtshof 3166/79
Die Beschwerde wird, soweit sie die Umsatzsteuer 1973 betrifft als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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