3122/79•Verwaltungsgerichtshof 3122/79
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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