2968/79•Verwaltungsgerichtshof 2968/79
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Parzellen Nr. 2999/1, 2999/23, 2999/27, 2999/28 und 2999/29, inneliegend der EZ. 563 des Grundbuches über die KG. G, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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