2831/79•Verwaltungsgerichtshof 2831/79
Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zu Handen des Erstbeschwerdeführers Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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