2823/79•Verwaltungsgerichtshof 2823/79
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S1.400,--, der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.