2790/79•Verwaltungsgerichtshof 2790/79
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.140,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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