2779/79•Verwaltungsgerichtshof 2779/79
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren bezüglich des Betrages von S 910,-- wird zurückgewiesen und bezüglich des Betrages von S 24,-- abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.