2696/79•Verwaltungsgerichtshof 2696/79
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter bestimmten Auflagen vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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