2557/79•Verwaltungsgerichtshof 2557/79
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Antrages vom 7. November 1978 auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für die Zeit der zweiten Beschäftigung (vom 1. September 1974 bis 30. November 1977) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren für Stempelgebühr wird abgewiesen.
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