2217/79•Verwaltungsgerichtshof 2217/79
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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