2189/79•Verwaltungsgerichtshof 2189/79
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 300,-- (insgesamt S 900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 2.715,33 (insgesamt S 8.146,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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