2112/79•Verwaltungsgerichtshof 2112/79
Der angefochtene Teil des Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 3.462,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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