1813/79•Verwaltungsgerichtshof 1813/79
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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