1363/79•Verwaltungsgerichtshof 1363/79
1363/79Supremo Tribunal Administrativo11 de out. de 1979
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDR-B XIX-51/78, wird in Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX46/78, wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX51/78, wird zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, und jeder der Beschwerdeführer hat an die Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 450,, zusammen S 900,, ferner hat die Zweitbeschwerdeführerin der Bundeshauptstadt Wien zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zweiWochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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