0448/79•Verwaltungsgerichtshof 0448/79
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien angelastet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.